Stiftung für Heerdt
Die Stiftung wurde im Jahre 2019 von Anja und Andreas Bahners gegründet.
Sie ist zu 100% gemeinnützig und versteht sich als bürgerschaftliche Stiftung.
Wir engagieren uns in den Bereichen
Jugend- und Altenhilfe, Kunst und Kultur, Denkmalpflege und Naturschutz.
Die Stiftung für Heerdt begleitet mit ihren Projekten das Leben im Stadtteil.
Wir starten neue Projekte & unterstützten bestehende Initiativen.
Ihr habt auch eine Idee? Oder euch interessiert unsere Satzung. Dann lest einfach weiter.
Ihr wollt eine unserer Ideen/ Projekte unterstützen? Sehr gerne!
Mitmachen
Wir unterstützen gerne bereits bestehende Projekte. Wenn Sie also ein Projekt im Stadtteil Heerdt kennen, das Unterstützung benötigt, schlagen Sie es uns gerne vor.
Wir können natürlich nicht Alles unterstützen, aber wir geben unser Bestes.
Die Stiftung für Heerdt möchte Dinge im Stadtteil „erledigen“, um die sich sonst keiner kümmert, z.B. den Erhalt von Bauwerken oder Denkmälern, für die sich bislang keiner direkt verantwortlich fühlt. Oder Sie wollen endlich mal mit Freunden im Stadtteil saubermachen und es fehlt das Equipment? Vielleicht haben Sie ja auch eine Idee für ein spannendes Kinder- und Jugendprojekt? Dann sprechen Sie uns gerne an!
Der „Kulturhafen-Heerdt“ unten am Rhein ist das größte Projekt der Stiftung. Auch hier können Sie gerne mithelfen.
Unterstützen Sie Ihren Stadtteil!
Kulturhafen Heerdt
... er ist das ein Projekt der Stiftung für Heerdt. Hier findet meistens etwas Interessantes statt.
Oben im Menü seht ihr unsere aktuellen Projekte. Viele von Ihnen finden im Kulturhafen Heerdt statt.
AUSZUG AUS UNSERER SATZUNG - ZU INFORMATION
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Name der Stiftung lautet Anja und Andreas Bahners Stiftung.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist Düsseldorf.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zwecke der Stiftung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Stiftungszwecke sind die Förderung
a) der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO),
b) von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO),
c) des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 6 AO),
d) des Umwelt- und Naturschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO),
e) des bürgerschaftlichen Engagements (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO).
Die Stiftungszwecke stehen in keiner Reihenfolge. Sie müssen weder alle gleichzeitig noch alle in gleichem Maße verwirklicht werden.
Zweck der Stiftung ist ferner die Beschaffung von Mitteln (§ 58 Nr. 1 AO) zur Förderung der vorgenannten Zwecke sowie der Heimatpflege, der Heimatkunde und des Brauchtums (§ 52 Abs. 2 Nr. 22, Nr. 23 AO) durch eine andere Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Förderstiftung).
§ 3 Zweckverwirklichung
(1) Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch Förderung/Unterstützung oder eigene Durchführung von Maßnahmen in der Region Düsseldorf, und zwar in erster Linie im Stadtteil Heerdt, z. B.:
a) Durch Hilfs- und Unterstützungsangebote, die sich an junge und alte Menschen wenden, die Hilfe benötigen (Verwirklichung von Stiftungszwecken insbesondere nach § 2 Abs. 2 lit. a)).
b) Durch die organisatorische Unterstützung von Veranstaltungen der örtlichen Kunst und Kulturszene im Kinder- und Erwachsenenbereich (Verwirklichung von Stiftungszwecke insbesondere nach § 2 Abs. 2 lit. a) und b)).
c) Durch Instandsetzung, Pflege, Erhaltung und Schutz vor Beeinträchtigungen von Denkmälern insbesondere im Stadtteil Heerdt gemeinsam mit Handwerkern, Unternehmen und Helfern aus der privaten Bürgerschaft (Verwirklichung von Stiftungszwecken insbesondere nach § 2 Abs. 2 lit. c))
d) Durch Maßnahmen, die der Pflege und Erhaltung der Rheinauen dienen, wie z. B. die organisatorische Unterstützung von Abfallsammelaktionen und Naturpflegemaßnahmen – auch gemeinsam mit anderen örtlichen Initiativen, denen an einer intakten Natur gelegen ist (Verwirklichung von Stiftungszwecken insbesondere nach § 2 Abs. 2 lit. d))
e) Durch Maßnahmen, die geeignet sind, Bürger zu ermutigen und zu bestärken, sich ehrenamtlich zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke zu engagieren (Stiftungszweck insbesondere nach § 2 Abs. 2 e)).
f) Durch Geld- oder Sachzuwendungen an Körperschaften, wie beispielsweise örtliche Vereine, die ihrerseits einen oder mehrere der unter § 2 Abs. 2 a) - e) genannten Zwecke fördern oder örtliche Karnevals- Schützen oder Heimatvereine (§ 2 Abs. 2, letzter Unterabsatz).